Häufige FAQ

Frage: Ich plane den Verkauf von land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche, kann hier die Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft Hilfestellung geben?

Es ist eine wesentliche Aufgabe der Genossenschaft Verkaufsprozesse von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften zu begleiten. Die Genossenschaft kann jedoch nur tätig werden, wenn mehrere aktive Land- und Forstwirte als Käufer auftreten. Falls ein Verkauf nur an einen Erwerber erfolgt, ist eine Tätigkeit der Genossenschaft satzungsgemäß nicht möglich.


Frage: In unserem Eigentum stehen zahlreiche landwirtschaftliche Grundstücke, die wir an eine größere Anzahl von Landwirten verpachtet haben. Die Pachtflächenverwaltung stellt jedoch kein Kerngeschäft unserer Geschäftstätigkeit dar, kann man dieses Management auch auslagern?

Die Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft verwaltet für mehrere Grundeigentümer (vorwiegend aus dem Bereich der öffentlichen Hand und von Unternehmungen, die landwirtschaftliche Nutzfläche größeren Ausmaßes innehaben) die landwirtschaftliche Nutzfläche. Für den Eigentümer ist die Genossenschaft nicht ein, sondern der Ansprechpartner. Das Outsourcing dieser Tätigkeit schafft in den Unternehmen Kapazitäten, die im Kerngeschäft besser eingesetzt werden können.


Frage: Mit welchen Steuern und Abgaben ist bei der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche üblicherweise zu kalkulieren?

Verkäufer: Seit 1. April 2012 unterliegt der Veräußerungsgewinn beim Verkauf von Grundstücken der Immobilienertragsteuer. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt bei Grund und Boden wie bei Privatgrundstücken und bei Gebäuden nach „allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften“.

Bei "Alt-Grundstücken" (das sind Grundstücke, die vor dem 1. April 2002 angeschafft worden sind) ist statt der Anwendung des besonderen Steuersatzes in Höhe von 30 Prozent die Einkünftepauschalierung in Höhe von 4,2 Prozent des Verkaufserlöses bzw. wenn das Grundstück nach dem 31. Dezember 1987 und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb umgewidmet wurde und diese Umwidmung nun erstmalig eine Bebauung zulässt. 18 Prozent des Verkaufserlöses anwendbar.

Bei Waldverkäufern gelten besondere Bestimmungen betreffend das stehende Holz.

Käufer: Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Dies gilt insbesondere bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen, wenn diese Vorgänge nicht im definierten Familienverband stattfinden. Bei Arrondierungskäufen bzw. Erwerben im Zuge von agrarstrukturellen Verbesserungsmaßnahmen (wie Flurbereinigungen) gelten besondere günstigere Bestimmungen.

Die Grundbucheintragungsgebühr beträgt 1,1 Prozent vom Wert des Grundstückes (Rechts). Diese Eintragungsgebühr wird im Nachhinein vom Gericht vorgeschrieben, soweit dies nicht im Rahmen der Selbstberechnung durch ein Notariat oder eine Rechtsanwaltskanzlei erfolgt.

Weiters können Eingabegebühren, Spesenersatz etc. anfallen. Die Einholung genauer Informationen vor einer geplanten Eigentumsübertragung wird dringend angeraten.